2 me vom 7. März 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen (pag. 244 f.). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei abzuweisen und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.