Mit Schreiben vom 1. März 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (pag. 233 f.). Bezüglich des Gesuchs um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrages. Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte in ihrer Stellungnah-