Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 25. Februar 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 228 f.). Mit gleicher Verfügung wurde die Generalstaatsanwaltschaft um Stellungnahme ersucht.