Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 22. Januar 2016 (BD 212/15) Regeste Für die Urlaubsgewährung zur Beziehungspflege im Verwahrungsvollzug wird nicht vorausgesetzt, dass dies innerhalb eines konkreten Lockerungsprozesses erfolgt. Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 13. August 2015 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um begleiteten Beziehungsausgang ab (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 1447 ff.).