Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 21‘078.60, abzüglich des an sie ausgerichteten Kostenvorschusses von Fr. 15‘277.70, folglich CHF 5‘800.90. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 4‘355.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz: Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ wie folgt bestimmt: