19 Abs. 1 lit. c und d, Abs. 2 lit. b-c, Abs. 3 lit. a BetmG 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 197 Tagen wird im Umfang von 197 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15‘903.55; 3. zur Bezahlung von 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. II.