unbekannten Menge MDMA an unbekannte Abnehmer (AKS A, 1.4.2.) eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; II. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen in der Zeit von ca. 2007 bis 26.04.2013 in Biel und anderswo (AKS A, Ziff. 2), 21 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; III. A.________ schuldig erklärt wurde: