Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ auf CHF 2‘318.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt, ist Rechtsanwältin B.________ mit CHF 1‘159.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘159.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).