22. Amtliche Entschädigung Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 21‘078.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), abzüglich des an sie ausgerichteten Kostenvorschusses von CHF 15‘277.70, folglich CHF 5‘800.90. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 4‘355.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit A.__