21. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte – welcher neben den entsprechenden Freisprüchen insbesondere eine Reduktion der Freiheitsstrafe und die Gewährung des bedingten Vollzugs verlangte – als im Umfang von zwei Dritteln obsiegend zu gelten. Er hat demnach einen Drittel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, be-