992, S. 62 der Entscheidbegründung) – nur in wenigen Nebenpunkten, welche im Zusammenhang mit den erfolgten Schuldsprüchen stehen, freigesprochen wurde, rechtfertigt es sich, hierfür keine Verfahrenskosten auszuscheiden. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 15‘903.55 zu verurteilen.