20. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 15‘903.55. Da der Beschuldigte – wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (pag. 992, S. 62 der Entscheidbegründung) – nur in wenigen Nebenpunkten, welche im Zusammenhang mit den erfolgten Schuldsprüchen stehen, freigesprochen wurde, rechtfertigt es sich, hierfür keine Verfahrenskosten auszuscheiden.