Weiter ist der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft und lebt in geordneten Verhältnissen. Er geht einer selbstständigen Beschäftigung nach und verfügt über ein soziales Umfeld (vgl. pag. 1053f.). Dem Beschuldigten ist daher der gesetzlich vorgesehene bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung der ordentlichen Probezeit von 2 Jahren. V. Kosten und Entschädigung