19. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat bereits knapp 200 Tage in Untersuchungshaft verbracht, was im Sinne der Spezialprävention eine genügende Warnwirkung getätigt haben dürfte. Weiter ist der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft und lebt in geordneten Verhältnissen.