Am 15. Oktober 2014 wurde schliesslich Anklage erhoben (pag. 769 ff.), die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 4. November 2015 statt, was angesichts der Geschäftslast sowie der Tatsache, dass sich der Beschuldigte nicht mehr in Untersuchungshaft befand, noch als angemessen erachtet wird. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand schliesslich auch rund ein Jahr nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung statt. Der Ablauf des Strafverfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots und der konkreten Umstände nicht zu beanstanden, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu verneinen.