Unter diesen Umständen ist es jedoch nach Ansicht der Kammer auch nicht angezeigt, die Strafe aufgrund seines Teilgeständnisses zu mindern. 17.3 Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigten ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. 17.4 Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten zu einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen.