17.2 Verhalten im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren eher nicht kooperativ verhalten, Reue und Einsicht waren keine ersichtlich. Der Beschuldigte gestand zwar den grössten Teil der Vorwürfe ein, dies jedoch erst nachdem er durch weitere Personen bzw. durch die Ermittlungen der Polizei entsprechend belastet wurde. Der Beschuldigte ist nicht zur Kooperation mit den Strafbehörden verpflichtet, weswegen sein Verhalten neutral zu werten ist. Unter diesen Umständen ist es jedoch nach Ansicht der Kammer auch nicht angezeigt, die Strafe aufgrund seines Teilgeständnisses zu mindern.