17 16.4 Gesetzliche Strafmilderungsgründe Das Gericht kann bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 19 Abs. 3 Bst. a). Vorliegend hat der Beschuldigte Anstalten getroffen zur Veräusserung von rund 110 Gramm Haschisch und einer unbekannten Menge MDMA mit einem Reinheitsgrad von 95 %. Die Kammer erachtet hierfür ein Abzug von zwei Monaten als verschuldensangemessen, womit insgesamt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten resultiert.