16.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen. Dies ist jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral zu werten. Wie bereits oben dargelegt, wäre es dem Beschuldigten – trotz bestehender finanzieller Probleme – zuzumuten gewesen, die strafbaren Handlungen zu vermeiden und sich um ausschliesslich legale Einkommensmöglichkeiten zu bemühen. Dennoch ist auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten noch von einem leichten Verschulden und damit von einer Strafe von 12 Monaten auszugehen.