Vorliegend ist zudem nicht von einer besonderen Verwerflichkeit des Handelns auszugehen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten ging nicht weit über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Verschuldenserhöhend ist alleine zu gewichten, dass der Beschuldigte die Drogen in einem Versteck bei C.________ und damit getrennt von seinem Wohn- und Arbeitsort (F.________Bar) aufbewahrte, was auf eine gewisse Professionalität hindeutet. Jedoch ist unter Berücksichtigung der Tatkomponenten im Verhältnis zum Strafrahmen von einem leichten Verschulden auszugehen. 16.3 Subjektive Tatkomponenten