Kokaingemisch: Veräusserung von ca. 21 Gramm und Besitz von rund 2 Gramm; - MDMA: in Verkehr bringen von rund 0.1 Gramm und Anstalten Treffen zur Veräusserung von einer unbekannten Menge von MDMA mit einem Reinheitsgrad von 95 %. Unter Berücksichtigung dieser eher geringen Mengen sowie des Umstands, dass der Beschuldigte vorwiegend mit sogenannten weichen Drogen handelte, ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als leicht zu bezeichnen. Vorliegend ist zudem nicht von einer besonderen Verwerflichkeit des Handelns auszugehen.