Die Einsatzstrafe ist daher aufgrund dieser Widerhandlungen, welche zu einer Tatgruppe zusammengefasst werden, angemessen zu erhöhen. Insgesamt ist bezüglich dieser einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von folgenden Mengen auszugehen: - Marihuana: in Verkehr bringen von rund 505 Gramm sowie Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von rund 7‘555 Gramm; - Haschisch: Veräusserung von rund 550 – 560 Gramm und Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von rund 110 Gramm; - Kokaingemisch: Veräusserung von ca. 21 Gramm und Besitz von rund 2 Gramm; -