15.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorliegend direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen, was jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral zu werten ist. Der Beschuldigte führte aus, dass er aufgrund finanzieller Probleme – insbesondere im Zusammenhang mit seiner Scheidung – mit dem Drogenhandel begonnen habe. Dies kann jedoch nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, da es ihm nichtsdestotrotz zuzumuten gewesen wäre, sich ausschliesslich um legale Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Die subjektiven Tatkomponenten sind daher vorliegend neutral zu gewichten.