Diese vorsichtige Vorgehensweise weist auf eine gewisse Professionalität hin. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und C.________ zwar eine Bande bildeten, weitere Personen (abgesehen von gewissen Angestellten der F.________Bar) jedoch nicht involviert waren. Im Weiteren geht das Vorgehen des Beschuldigten nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus, weswegen unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen ist. 15.3 Subjektive Tatkomponenten