Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz darf der tatbestandsmässige Umstand, dass der Beschuldigte nicht abhängig von Betäubungsmitteln war, nicht straferhöhend gewichtet werden. 15.2 Objektive Tatkomponenten – Verwerflichkeit des Handelns Die Art und Weise der Tatbegehung ist vorliegend neutral zu werten. Der Beschuldigte betrieb – ab 2010 zusammen mit C.________ – einen Drogenhandel. Er legte dabei eine gewisse Professionalität an den Tag, insbesondere da er den Drogenbunker und den Ort des Verkaufs des Marihuanas räumlich trennte. Diese vorsichtige Vorgehensweise weist auf eine gewisse Professionalität hin.