Der durch ihn erzielte Gewinn von CHF 11‘390.00 ist zudem – insbesondere unter Berücksichtigung der langen Deliktsdauer – eher klein. Die Grenze zur gewerbsmässigen Deliktsbegehung wurde nur knapp überschritten. Der Beschuldigte hat zudem gewerbsmässig ausschliesslich Marihuana und damit eine sogenannte weiche Droge umgesetzt. Auch unter Berücksichtigung dieser Komponente ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz darf der tatbestandsmässige Umstand, dass der Beschuldigte nicht abhängig von Betäubungsmitteln war, nicht straferhöhend gewichtet werden.