Es sind vorliegend keine Gründe für eine Unter- oder Überschreitung des Strafrahmens ersichtlich. Das Gericht kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter zu einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a-f Anstalten getroffen hat (Art. 19 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG).