Diese ist anschliessend aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen. Der Strafrahmen für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel beträgt Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Der Strafrahmen für die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Es sind vorliegend keine Gründe für eine Unter- oder Überschreitung des Strafrahmens ersichtlich.