14. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich vorliegend der mehrfachen einfachen und qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist in einem ersten Schritt für die gewerbsmässig und teils bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Einsatzstrafe zu bestimmen. Diese ist anschliessend aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen.