14 konsum bestimmt war, zu veräussern, hat er sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung schuldig gemacht. Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine unbekannte Teilmenge von insgesamt unter 160 Gramm reinem MDMA veräussern wollte. Unabhängig von der Frage, ob bezüglich des Verkaufs von MDMA eine mengenmässige Qualifikation überhaupt möglich ist, ist angesichts dieser Menge von einer einfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG auszugehen.