Auch insofern kann von einem Zusammenwirken ausgegangen werden. Wie dargelegt, rechtfertigt sich die Annahme der Bandenmässigkeit vorliegend insbesondere auch mit Blick auf den Normzweck, wonach eine bandenmässige Tatbegehung zur physischen und psychischen Stärkung und damit zur Fortführung der Delinquenz führt. Die Kammer erachtet es daher als erwiesen, dass der Beschuldigte die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ab 2010 in arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit C.________ beging und das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit damit vorliegt.