Die Tatsache, dass C.________ dem Beschuldigten gestattete, mit einem Wohnungsschlüssel jederzeit bei ihm ein- und auszugehen, weist auf ein grosses Vertrauen hin. Umgekehrt vertraute der Beschuldigte C.________ eine grosse Menge an Marihuana und damit einen nicht unerheblichen Vermögenswert an. Dieses Vertrauen ermöglichte es, den Drogenhandel wie dargelegt zu betreiben und das Risiko durch die separate Aufbewahrung der Drogen zu minimieren. Auch insofern kann von einem Zusammenwirken ausgegangen werden.