13 Bande bildeten. Beide handelten gemeinsam mit dem Ziel, das sich im Keller befindliche Marihuana von A.________ gewinnbringend zu veräussern. Die Kammer schliesst wie dargelegt nicht aus, dass C.________ selbstständig, also ohne mit dem Beschuldigten zusammenzuwirken, Abnehmer mit Marihuana belieferte. Der durch den Beschuldigten betriebene Marihuanahandel fand jedoch ab 2010 unter der Mitwirkung von C.________ statt.