Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_286/2011 vom 29. August 2011, E. 1.4). Das Bundesgericht begründet das besondere Strafbedürfnis bei der Qualifikation der Bandenmässigkeit damit, dass der Zusammenschluss den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung