Im Sinne einer kurzen Zusammenfassung der relevanten Kriterien zur Begründung der Bandenmässigkeit ist auf den jüngsten bundesgerichtlichen Entscheid zu verweisen. Darin hat das Bundesgericht festgehalten (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E .9.2): Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 mit Hinweisen).