__ den entsprechenden Schuldspruch wegen bandenmässiger Begehung nicht angefochten hat. Da der Verzicht auf die Anfechtung des Urteils aus verschiedenen Gründen erfolgen kann und nicht zwingend als Schuldeingeständnis zu werten ist (insbesondere da die Frage der Bandenmässigkeit vorliegend im Wesentlichen eine rechtliche Frage ist), darf diesem Umstand jedoch kein grosses Gewicht beigemessen werden. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zur Qualifikation der Bandenmässigkeit kann vorerst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 974f., S. 44f. der Entscheidbegründung).