10. Rechtliche Würdigung Bandenmässigkeit Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig begangen in der Zeit von ca. 2003 bis 26. April 2013 in Biel durch Veräusserung von mind. 5‘790 Gramm Marihuana an verschiedene Abnehmer zu bestätigen ist. Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem Beschuldigten auch die bandenmässige Qualifikation zum Vorwurf gemacht werden kann. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der im erstinstanzlichen Verfahren mitbeschuldigte C.________ den entsprechenden Schuldspruch wegen bandenmässiger Begehung nicht angefochten hat.