_ vorgefundene MDMA des Beschuldigten grösstenteils zum Weiterverkauf bestimmt war. Zwar wurde ein Teil davon gemäss den nicht zu widerlegenden Aussagen des Beschuldigten auch durch ihn selbst konsumiert, der grösste Teil des MDMA war jedoch zum Weiterverkauf bestimmt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass die Menge reines MDMA, welches zum Weiterverkauf bestimmt war, unter 160 Gramm (und damit unter der Grenze zu einer möglichen mengenmässigen Qualifikation gemäss SGRM) lag. Es ist demnach von einer unbekannten Menge, welche zum Weiterverkauf bestimmt war, auszugehen.