Angesichts der Tatsache, dass der beim Beschuldigten anlässlich seiner Anhaltung durchgeführte Drogentest negativ ausfiel, ist weiter auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte ein regelmässiger Konsument von MDMA war und jedes Wochenende Drogen einnahm (pag. 227). Diese falschen und übertriebenen Angaben bezüglich des eigenen Konsums lassen sich nur damit erklären, dass der Beschuldigte verbergen will, dass das MDMA grösstenteils zum Weiterverkauf bestimmt war. Zusammengefasst geht die Kammer davon aus, dass das im Keller von C.________ vorgefundene MDMA des Beschuldigten grösstenteils zum Weiterverkauf bestimmt war.