Auch wäre nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass der Beschuldigte diesfalls das MDMA bzw. zumindest Teile davon getrennt vom Drogenbunker in seiner Nähe aufbewahrt hätte. Schliesslich sind insbesondere auch die Aussagen des Beschuldigten zur Menge des durch ihn konsumierten MDMA nicht glaubhaft. Auffällig ist, dass er von Einvernahme zu Einvernahme gesteigerte Angaben zu seinem Konsum machte. So gab er anfangs an, jedes Wochenende 0,2 bis 0,4 Gramm MDMA konsumiert zu haben (pag. 423). Später erklärte er, pro Wochenende 1 Gramm MDMA eingenommen zu haben (pag. 450). Die vom Beschuldigten genannte Steigerung bezüglich des MDMA Konsums ist nicht glaubhaft.