wurde auch von C.________ glaubhaft bestätigt (pag. 379). Für eine Falschbelastung durch C.________ sind keine Gründe ersichtlich, weswegen auf seine Angaben abzustellen ist. Nach Ansicht der Kammer stellt die Tatsache, dass das MDMA portioniert und abgepackt wurde ein starkes Indiz dafür dar, dass die Droge zum Weiterverkauf bestimmt war. Wäre das MDMA tatsächlich nur für den Eigenkonsum bestimmt gewesen, hätte keinen Anlass für ein solches Vorgehen bestanden. Auch wäre nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass der Beschuldigte diesfalls das MDMA bzw. zumindest Teile davon getrennt vom Drogenbunker in seiner Nähe aufbewahrt hätte.