Der Beschuldigte hat stets und gleichbleibend ausgesagt, das MDMA nur zum Eigenkonsum erworben zu haben. Dennoch kann nach Ansicht der Kammer auf diese Angaben nicht abgestellt werden und es ist davon auszugehen, dass das im Keller von C.________ gelagerte MDMA zum Weiterverkauf bestimmt war. Gegen die Behauptung des Beschuldigten, das MDMA sei nur zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, spricht in erster Linie – wie auch schon durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt – die Menge der sichergestellten Droge. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte jedes Wochenende