Eine solche grosse Menge, welche ausserhalb der eigenen Wohnung gelagert werde, könne ausschliesslich dem Verkauf gedient haben. Das MDMA sei teils auch bereits portioniert und abgepackt aufgefunden worden. Der Beschuldigte habe schliesslich auch bezüglich seines eigenen Konsums nicht glaubhafte Aussagen gemacht und die angeblich durch ihn konsumierte Menge von Einvernahme zu Einvernahme erhöht. 9.5 Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte hat stets und gleichbleibend ausgesagt, das MDMA nur zum Eigenkonsum erworben zu haben.