Der Beschuldigt sei folglich nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. 9.4 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin D.________ brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, bezüglich des Vorwurfs des Anstaltentreffens zur Veräusserung von MDMA sei festzuhalten, dass die Beteuerungen des Beschuldigten, die 195 Gramm MDMA zum Eigenkonsum gekauft zu haben, nicht glaubhaft seien. Eine solche grosse Menge, welche ausserhalb der eigenen Wohnung gelagert werde, könne ausschliesslich dem Verkauf gedient haben.