aus, der Beschuldigte habe stets ausgesagt, dass er das MDMA zum Eigenkonsum erworben habe. Er habe keine Vorbereitungshandlungen getroffen und es hätten auch keine Abnehmer gefunden werden können. Der Beschuldigte habe auch nicht benennen können, wie viel MDMA er eingelagert hatte, demgegenüber habe er die Mengen des gelagerten Marihuanas genau gekannt. Das MDMA sei auch nicht portioniert gewesen. Es würden keine objektiven Indizien dafür vorliegen, dass der Beschuldigte das MDMA habe verkaufen wollen. Der Beschuldigt sei folglich nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen.