10 9.2 Würdigung durch die Vorinstanz Aufgrund der Menge und des durch den Beschuldigten geltend gemachten Eigenkonsums erachtete es die Vorinstanz als erwiesen, dass das aufgefundene MDMA mit einem Reinheitsgrad von 95 % zur Veräusserung bestimmt gewesen sei (pag. 966, S. 36 der Entscheidbegründung). 9.3 Vorbringen der Verteidigung Bezüglich des Vorwurfs des Anstaltentreffens zur Veräusserung des MDMA führte Rechtsanwältin B.________ aus, der Beschuldigte habe stets ausgesagt, dass er das MDMA zum Eigenkonsum erworben habe.