9. Zu prüfender Vorwurf gemäss Ziff. 1.8 der Anklageschrift 9.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen am 26. April 2013 in Biel durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von rund 195 Gramm MDMA schuldig erklärt (pag. 911). Der Beschuldigte bestreitet den Besitz des MDMA nicht, macht jedoch geltend, dieses nur für den Eigenkonsum erworben zu haben. Demzufolge richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen den Schuldspruch, verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch.