Marihuana an Abnehmer, welche dem Beschuldigten nicht bekannt waren, verkauft. Hingegen hatte er das Marihuana gemäss seinen eigenen und glaubhaften Angaben teils selbstständig aus dem Keller geholt und dem Beschuldigten das Geld dafür bereit gelegt. Diesbezüglich ist also von einer Vereinbarung zwischen C.________ und dem Beschuldigten auszugehen. - C.________ hat dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben teilweise auch beim Abpacken des Marihuanas geholfen. - C.________ hat wiederum gemäss eigenen Angaben E.________ und einen Arbeitskollegen an den Beschuldigten verwiesen.