- Der Beschuldigte besass einen Schlüssel zur Wohnung von C.________ und konnte den Drogenbunker jederzeit aufsuchen, was er teils auch regelmässig und selbst in Abwesenheit von C.________ bzw. dessen Ehefrau machte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Angaben von C.________ abgestellt werden, welche durch den Beschuldigten grundsätzlich auch nicht bestritten werden. - Zwar hat C.________ durchaus auch selbstständig Marihuana an Abnehmer, welche dem Beschuldigten nicht bekannt waren, verkauft.