Der Beschuldigte trennte den Drogenbunker von seinem Zuhause und der F.________Bar, wo bereits Hausdurchsuchungen stattfanden und minimierte damit das Risiko, entdeckt zu werden. C.________ erhielt seinerseits für das Zurverfügungstellen des Kellers gratis Marihuana zum Eigenkonsum und konnte das Marihuana bei Bedarf direkt in seinem eigenen Haus beziehen. Dieser Sachverhalt wird sowohl durch den Beschuldigten als auch durch C.________ bestätigt. - Der Beschuldigte besass einen Schlüssel zur Wohnung von C.___